Mieterhöhung berechnen
Für Kapitalanleger ist die Miete der wichtigste Einnahmetreiber. Wer weiß, wie und wann er die Miete rechtssicher erhöhen kann, verbessert langfristig den Cashflow und die Rendite. Wer es falsch macht, riskiert unwirksame Erhöhungen — oder Mieterstreitigkeiten, die mehr kosten als die Mehreinnahme.
Dieser Leitfaden erklärt die drei Erhöhungsvarianten (Vergleichsmiete, Indexmiete, Staffelmiete) und zeigt, wie du eine Mieterhöhung korrekt berechnest und formell umsetzt.
Die drei Wege zur Mieterhöhung
| Variante |
Grundlage |
Kappungsgrenze gilt |
Mietpreisbremse Neuvermietung |
| Vergleichsmiete (§ 558 BGB) |
Ortsübliche Miete |
Ja (15 % oder 20 %) |
Nein |
| Indexmiete (§ 557b BGB) |
Verbraucherpreisindex |
Nein |
Ja (bei Erstabschluss) |
| Staffelmiete (§ 557a BGB) |
Vertraglich vereinbart |
Nein |
Ja (bei Erstabschluss) |
Variante 1: Mieterhöhung zur Vergleichsmiete
Das ist der häufigste Fall bei laufenden Mietverhältnissen.
Voraussetzungen:
- Die aktuelle Miete liegt unter der ortsüblichen Vergleichsmiete
- Die Miete war mindestens 15 Monate unverändert
- Seit der letzten Erhöhung sind mindestens 12 Monate vergangen
- Die Kappungsgrenze wird nicht überschritten
Kappungsgrenze berechnen:
Die Miete darf innerhalb von 3 Jahren um nicht mehr als steigen:
- 20 % — reguläre Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB)
- 15 % — in angespannten Wohnungsmärkten (Landesverordnungen)
Welche Kommunen unter die 15-%-Grenze fallen, legt das jeweilige Bundesland per Verordnung fest. In Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg, Berlin und anderen Bundesländern gibt es entsprechende Verordnungen.
Rechenbeispiel:
| Position |
Wert |
| Aktuelle Kaltmiete |
900 €/Monat |
| Kaltmiete vor 3 Jahren |
900 € (keine Erhöhung erfolgt) |
| Kappungsgrenze |
20 % |
| Maximale neue Miete (Kappungsgrenze) |
900 × 1,20 = 1.080 € |
| Ortsübliche Vergleichsmiete laut Mietspiegel |
1.050 €/Monat |
| Zulässige neue Miete |
min(1.080; 1.050) = 1.050 € |
Ergebnis: Die Miete kann auf 1.050 €/Monat erhöht werden — begrenzt durch die ortsübliche Vergleichsmiete, nicht durch die Kappungsgrenze.
Auswirkung auf die Jahreskaltmiete: 150 € × 12 = 1.800 €/Jahr mehr Ertrag.
Bei 278.000 € Gesamtinvestition steigt die Nettomietrendite um 1.800 ÷ 278.000 × 100 = 0,65 Prozentpunkte.
Variante 2: Indexmiete
Bei der Indexmiete wird die Miete vertraglich an den Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamts gekoppelt.
Wie die Indexmiete funktioniert:
- Im Mietvertrag wird die Startmiete und die Bindung an den VPI vereinbart
- Die Miete darf entsprechend der prozentualen VPI-Veränderung angepasst werden
- Kappungsgrenze gilt nicht — die Erhöhung folgt der Inflation
- Erhöhung erst nach mindestens 12 Monaten möglich
Berechnung einer Indexmieterhöhung:
| Position |
Wert |
| Ausgangsmietindex (VPI, Basisjahr 2020 = 100) |
110,0 |
| Aktueller VPI |
121,0 |
| Prozentualer Anstieg |
(121 − 110) ÷ 110 × 100 = 10,0 % |
| Aktuelle Kaltmiete |
900 € |
| Neue Kaltmiete |
900 × 1,10 = 990 € |
Vorteil für Vermieter: Keine Deckelung durch Kappungsgrenze, automatische Inflationsanpassung.
Nachteil: Gilt in beide Richtungen — bei Deflation müsste die Miete theoretisch sinken (in der Praxis selten).
Die aktuellen VPI-Werte veröffentlicht das Statistische Bundesamt monatlich auf destatis.de.
Variante 3: Staffelmiete
Bei der Staffelmiete legen Vermieter und Mieter bereits im Mietvertrag fest, zu welchen Zeitpunkten die Miete um welchen Betrag steigt.
Merkmale:
- Jede Staffel muss mindestens 12 Monate gelten
- Erhöhungen müssen in absoluten Euro-Beträgen angegeben sein (kein Prozentsatz)
- Während der Staffelmietvereinbarung sind keine Erhöhungen zur Vergleichsmiete möglich
- Kappungsgrenze gilt nicht — die Staffeln sind frei vereinbar
Vorteil: Planungssicherheit für beide Seiten, keine erneute Begründung notwendig.
Mietpreisbremse: Was gilt bei Neuvermietung?
Die Mietpreisbremse (§ 556d ff. BGB) betrifft die Miete bei Neuvermietung — also wenn du eine Wohnung nach Mieterwechsel neu vermitest. Sie gilt in ausgewiesenen Gebieten und begrenzt die Startmiete:
Startmiete bei Neuvermietung ≤ ortsübliche Vergleichsmiete + 10 %
Ausnahmen:
- Neubauten (Erstbezug nach Oktober 2014)
- Umfassend modernisierte Wohnungen (Kosten ≥ 1/3 des Neubaupreises)
- Wenn die vorherige Miete bereits über dem Limit lag (Bestandsmiete genießt Schutz)
Wichtig für Renditeplaner: Wenn die aktuelle Miete unter Mietpreisbremsen-Niveau liegt und die Wohnung frei wird, darf die Miete nur bis zur Grenze erhöht werden — nicht auf das, was der Markt vielleicht zahlen würde.
Formale Anforderungen an das Mieterhöhungsverlangen
Ein Mieterhöhungsschreiben zur Vergleichsmiete muss enthalten:
- Schriftform (Brief oder E-Mail mit Einwilligung)
- Neue Miete in Euro (absolute Höhe, nicht nur die Erhöhung)
- Begründung — mindestens eine der folgenden Optionen:
- Bezug auf Mietspiegel mit konkret genannten Vergleichswerten
- Auskunft aus einer Mietdatenbank
- Gutachten eines Sachverständigen
- Benennung von mindestens drei vergleichbaren Mietverhältnissen
- Keine Frist, aber der Mieter hat 2 volle Monate Zeit zu antworten (§ 558b BGB)
Formfehler machen das Erhöhungsverlangen unwirksam — die Uhr läuft dann erst ab Zugang eines korrekten Schreibens.
Mieterhöhung in der Renditekalkulation berücksichtigen
Für eine vorausschauende Kalkulation solltest du einplanen, ob und wann eine Mieterhöhung realistisch ist:
- Liegt die aktuelle Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete? Wenn ja: Erhöhungspotenzial vorhanden
- Ist die letzte Erhöhung länger als 12 Monate her? Wenn ja: formell möglich
- In welchem Gebiet liegt das Objekt? Kappungsgrenze 15 % oder 20 %?
Effekt einer Mieterhöhung um 100 €/Monat (1.200 €/Jahr) bei 278.000 € Gesamtinvestition:
Renditesteigerung: 1.200 ÷ 278.000 × 100 = +0,43 Prozentpunkte Nettomietrendite
Das zeigt: Aktive Mietpreispflege ist ein konkreter Renditetreiber — eine Erhöhung um 100 €/Monat entspricht fast einem halben Prozentpunkt Mehrrendite.
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